1. Neufassung der Ziffern 4.2.1 der
Sportordnung
Begriff Veranstalter: Veranstalter ist der zukünftig in der
Sportordnung und den Wettkampfbestimmungen einheitlich zu verwendende Begriff
für den Ausrichter/Organisator einer Radsportveranstaltung.
Begriff
Rechteinhaber: UCI
BDR bzw. Landesverband machen jährlich
Ausschreibungen für ihre jeweiligen Kalender. Sie sind dabei der jeweilige
„Rechteinhaber“ aller Meisterschaften bzw. Veranstaltungen
die sie für
ihren Kalender ausschreiben; mit Aufnahme einer Veranstaltung in ihren
jeweiligen Kalender übertragen sie die definierten Rechte und Pflichten an
den Bewerber
der dann als Veranstalter auftritt.
Die
Ziffer 4.2.1 der SPO wird wie folgt neu gefasst:
4.2.1
Genehmigung von Veranstaltungen
(1)
UCI
BDR und die Landesverbände sind Inhaber aller Rechte an den
jeweiligen Meisterschaften sowie aller Veranstaltungen
für die eine Aufnahme
in den zutreffenden jährlichen Kalender beantragt wird und zwar für:
─
den Internationalen Kalender der UCI bei Internationalen
Veranstaltungen
─
den Nationalen Kalender des BDR bei Nationalen Veranstaltungen
─
die Terminkalender der Landesverbände bei deren Veranstaltungen
Die
Aufnahme in einen dieser Kalender beinhaltet die Durchführungsgenehmigung der
Veranstaltung
aber keinerlei Haftung des genehmigenden Verbandes. Der
genehmigende Verband überträgt dem Veranstalter mit der Aufnahme in seinen
Kalender die in seinen Reglements definierten Rechte und Pflichten.
(2) Veranstaltungen bedürfen außerdem i.d.R. einer oder
mehrerer behördlicher Genehmigungen. Die Verantwortung für die behördlichen
Genehmigungen
die Zusammenarbeit mit den Behörden und die Einhaltung der behördlichen
Auflagen liegt ausschließlich beim Veranstalter.
4.7.1 (4) - Für die Bekleidung bei
Siegerehrungen gelten folgende grundsätzliche Regelungen. Die Sportler haben
zur Siegerehrung ihre
für den jeweiligen Wettbewerb vorgeschriebene und
genehmigte
Sportkleidung zu tragen. Aufgrund äußerer Umstände
z.B.
schlechter Witterung
ist auch das Tragen entsprechender Trainingsbekleidung
zugelassen. Der Sportler darf keine andere Werbung tragen
als sie für ihn
als Werbung für seinen Wettkampf genehmigt ist.
In den einzelnen Wettkampf- oder Durchführungsbestimmungen
können ergänzende Regelungen definiert werden.
4. Änderung der Sportordnung
Ziffer 4.7.2 (3) – Tragen von
Meistertrikots
4.7.2
(3) - (3) Im Straßenrennsport darf bei Rundstreckenrennen und Kriterien
im Elite-Bereich bei Abwesenheit des amtierenden Deutschen Meisters im
Einer-Straßenfahren der Elite der amtierende Deutsche Meister U 23 Einer-Straßenfahren
im Meistertrikot starten. Bei internationalen Kriterien Elite
die nach den
Bestimmungen der UCI ausgetragen werden und im nationalen Kalender geführt
werden
darf nur der amtierende Deutsche Meister im Einer-Straßenfahren der
Elite im Meistertrikot starten.
6.
Einführung einer sperrfreien Wechselzeit für die Hallenradsportarten
8.
Einführung einer DM U15 (männlich)
in der Disziplin Mannschaftszeitfahren ab 2004
9.
Abschaffung der Deutschen Meisterschaft Derny ab 2003
10.
Einführung der Klasse Schüler und
Zulassung eines gemeinsamen Starts von lizenzierten und nicht lizenzierten
Mountainbike Sportlerinnen und Sportlern in der Schülerklasse (13 und 14 jährige
) für den Bereich MTB-Dualslalom. Der Veranstalter hat für einen
ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen
11.
Die Kommission Rennsport stellt den Antrag auf Neueinteilung der
Klassen in der Disziplin MTB – Cross - Country Elite / U23 ab 2004.
In der Kategorie Herren gibt
es drei Leistungsklassen
- A-Klasse
- B-Klasse
- C-Klasse
Außerdem wird die
Hobbyklasse (siehe 3.2.2) bei den Herren „Fun-Klasse“ genannt.
Die genauen Bestimmungen zu
Renndauer
Auf- und Abstieg sowie Teilnahmeberechtigung werden von der
Unterkommission MTB erarbeitet und dem HA im Herbst 2003 vorgelegt.
12.
Einführung einer Deutschen
Meisterschaft in der Disziplin „MTB-Marathon“ ab 2004
Männer Elite
Frauen und Masters/Senioren
13. Neufassung der WB MBO – wird nach redaktionellen Änderungen im
Internet veröffentlicht
14.
Erweiterung der Ziffer 8.2 (2) des Antidoping-Reglements
8.2.(2)
Eine Sperre bedeutet
Lizenzentzug für alle Lizenzen des BDR
d.h. eine Sperre für jede Tätigkeit
für den BDR
sowie ein Teilnahmeverbot als aktiver Sportler und in jeder
anderen Funktion für alle Veranstaltungen die unter Aufsicht des BDR
stattfinden
wozu insbesondere aber nicht ausschließlich die Veranstaltungen
der Mitglieder des BDR (§ 7 der BDR-Satzung) gehören.
14. Neufassung der Ziffer 8.9 (1) des Antidoping-Reglements
8.9 (1)Ein Sportler
der gemäß Ziffer 8.4.
(3) Satz 2 oder Satz 3 bestraft wurde
kann vom Bundessportgericht für den
Wettbewerb
an dem er teilgenommen hat und in dessen Rahmen er sich der
Dopingkontrolle unterziehen sollte
disqualifiziert werden. Entsprechendes
gilt bei einer Bestrafung gemäß Ziffer 8.4. (2) oder (4) in Verbindung mit
Ziffer 8.4. (3) Satz 1.
gez.:
B. Bremer - BDR-Sportdirektor
Kategorie: Verwaltung/Gebühren