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31.07.2007 12:57
Hintergrund: Recht auf B-Probe

Düsseldorf (dpa) - Nach einem positiven Befund in der A-Probe einer Doping-Kontrolle kann der Athlet eine B-Probe verlangen. Erst wenn die analysierten Ergebnisse beider Proben übereinstimmen, ist nach den Anti-Doping-Reglements ein positiver Befund festgestellt.

Unterlässt es der Athlet, einen Antrag auf Öffnung der B-Probe zu stellen, gilt die alleinige positive A-Probe als Beweis. Im Normalfall bestätigt die Gegenanalyse das A-Resultat.

Es gibt aber Ausnahmen wie den Fall der US-Sprinterin Marion Jones. Sie wurde im September 2006 vom Verdacht der Manipulation mit dem Blutdopingmittel EPO freigesprochen, weil das Resultat der B-Probe von der A-Analyse abwich. Ursachen für Abweichungen können u.a. eine falsche Lagerung der Proben, Bakterienbefall oder verunreinigte Uringefäße sein.


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