Wien (rad-net) - In Österreich wird Doping auch künftig weiter kein eigener Straftatbestand sein. Die Gesetzeslage gleicht der in Deutschland, wo eine Verurteilung wegen Betruges möglich ist, wenn Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden zusammenkommen. In Österreich erfolgt - juristisch gesprochen - eine Qualifizierung des Straftatbestandes Betrug im Zusammenhang mit Doping.
Im österreichischen Gesetz heißt es: „Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffes oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention (...) zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.“ In der Kommentierung der Gesetzesänderung wird explizit darauf aufmerksam gemacht, dass Doping im Sport auch bislang schon den allgemeinen Betrugstatbestand erfüllen kann. Von daher scheint es primär um eine Strafverschärfung gegangen zu sein.
Denn einfacher Betrug kann in Österreich nach §146 StGB nur mit maximal sechs Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert werden, was sehr milde ist. In Deutschland sind hier bis zu fünf Jahren möglich. Nach neuem Recht kommen jetzt in Österreich bei einem Schaden unter 50.000 Euro bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe in Betracht.
Außerdem stellte der Sportausschuss des österreichischen Nationalrates am 4. November 2009 explizit fest: „Gegenüber der Schaffung eines eigenen gerichtlichen Straftatbestandes für den Besitz und Konsum von Dopingmitteln durch Sportlerinnen und Sportler wird eine ablehnende Haltung eingenommen.“
Weiter heißt es: „Es gibt eine starke Tendenz in der EU, den Handel mit verbotenen Substanzen strafrechtlich zu verurteilen, dies wurde in Österreich bereits mit §22a ADBG eingeführt. In Hinblick auf die Einnahme von verbotenen Substanzen durch den Sportler selbst äußerte sich die Europäische Kommission ganz explizit dahingehend, dass sie eine Kriminalisierung der dopenden Sportler ablehnt.
Es ist ein im europäischen Rechtsverständnis verankertes Prinzip, eine Strafbarkeit für Selbstgefährdung und Selbstverletzung nicht vorzusehen und solche Handlungen grundsätzlich strafrechtlich nicht zu verfolgen. Auch das Österreichische Strafrecht folgt diesem Prinzip.“