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24.07.2002 06:25
Jan Ullrich erhält eine Startsperre von 6 Monaten

In dem Verfahren Jan Ullrich (Aktz.: 50002/02)hat das Bundessportgericht ohne Anhörung im schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Peter Barth sowie die Beisitzenden Richter Bodo Scholz und Alexander Donike am 23. Juli 2002 wie folgt beschlossen: Der Sportler Jan Ullrich erhält eine Startsperre von 6 Monaten. Unter Berücksichtigung der wettkampffreien Monate November und Dezember 2002 beginnt daher die Startsperre am 24. Juli 2002 und endet am 23. März 2003 (beide Tage eingeschlossen). Der Sportler Jan Ullrich hat eine Geldstrafe in Höhe von Schweizer Franken 2.000,- zu zahlen. Der Bund Deutscher Radfahrer e.V. sowie der Sportler Jan Ullrich haben ihre Kosten selbst zu tragen. Begründung: Zum Tatsächlichen: Mit Schreiben vom 27. Juni 2002 hat der Deutsche Sportbund, Referat Anti-Doping, den Bund Deutscher Radfahrer e.V. (im folgenden "BDR") darüber informiert, dass die A-Probe mit der Codenummer 180038 gemäß dem Analysebericht 1098 der Deutschen Sporthochschule Köln, Institut für Biochemie, vom 26. Juni 2002 das Mittel Amphetamin aufwies. Aus dem Analysebericht ergibt sich im weiteren, dass die Probe gemäß den Regeln verschlossen und versiegelt war und dass keine Anzeichen von Beeinträchtigungen vorlagen. Die Probe mit der Codenummer 180038 wurde gemäß dem angefertigten Protokoll der Dopingkontrolle von dem Sportler Jan Ullrich im Rahmen einer von der Anti-Doping-Kommission (im folgenden "ADK") am 12. Juni 2002 in Bad Wiessee durchgeführten Dopingkontrolle abgegeben. Der Sportler Jan Ullrich befand sich vom 5. Juni bis 28. Juni 2002 aus Rehabilitationsgründen stationär in der Medical Park Klinik "St. Hubertus" in Bad Wiessee. Ferner wurde vom 28. Mai bis einschließlich 26. Juli 2002 gemäß der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Medizinischen Universitätsklinik Freiburg arbeitsunfähig geschrieben. Der Sportler Jan Ullrich wurde vom BDR mit Schreiben vom 27. Juni 2002 über den positiven Befund von Amphetamin informiert und um Mitteilung gebeten, ob er eine Gegenanalyse beantragen möchte. Mit Schreiben vom 5. Juli 2002 hat der Sportler Jan Ullrich gegenüber dem BDR schriftlich Stellung genommen. In seinem Schreiben hat er unter Darlegung seines persönlichen Leidensweges und die damit verbundene psychische Situation, in der er sich befand, eingestanden, ihm zugeschobene Tabletten genommen zu haben, wobei er im Zeitpunkt der Einnahme nicht im geringsten daran gedacht habe, dass diese möglicherweise verbotene Substanzen beinhalten. Auch habe er durch die Einnahme dieser Tabletten nicht ein Mittel zur unerlaubten Leistungssteigerung einnehmen wollen. Da er jedoch seinen Fehler eingesehen habe, würde er auf die B-Probe verzichten. Im übrigen wies er in seiner Stellungnahme darauf hin, dass er sich im Zeitpunkt der Probeentnahme weder im Training noch in der Wettkampfvorbereitung befunden habe. Im übrigen sei er unschuldig im Sinne einer unerlaubten Leistungssteigerung und damit im Sinne des Doping, da die gefundene Substanz in seiner Situation nicht zu einer unerlaubten Leistungssteigerung führen konnte. Auch wies er darauf hin, dass alle anderen Verbände, insbesondere auch das Internationale Olympische Komitee, Stimulantien, zu denen Amphetamin gehöre, nicht auf der Liste der verbotenen Substanzen im Rahmen von Trainingskontrollen haben. Der Sportler Jan Ullrich hat vom 21. Januar bis 25. Januar 2002 an dem Rennen in Katar teilgenommen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2002 hat Herr Walter Godefroot, Team Manager des Teams Telekom, zu dem der Sportler Jan Ullrich gehört, mitgeteilt, dass geplant ist, den Sportler Jan Ullrich im Januar 2003 an dem Rennen in Katar oder an der Tour Down Under in Australien einzusetzen. Der Sportler Jan Ullrich hat gemäß Antrag vom 7. Januar 2001 die Lizenz als Rennradsportler der Elitekategorie beantragt und erhalten. Die ADK hat gemäß schriftlicher Stellungnahme des BDR vom 15. Juli 2002 im Rahmen der für den BDR durchzuführenden Trainingskontrollen die jeweils gültige Liste der verbotenen Wirkstoffgruppen und Methoden des BDR anzuwenden. Das Bundessportgericht hat mit Schreiben vom 9. Juli 2002 das Verfahren eröffnet und einen Termin zur Anhörung auf den 23. Juli 2002 anberaumt. Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters, Herrn Dr. Werner Hartl, vom 22. Juli 2002 hat der Sportler Jan Ullrich auf eine Anhörung verzichtet. Mit weiterem Schreiben vom 22. Juli 2002 hat Herr Rechtsanwalt Dr. Werner Hartl für den Sportler Jan Ullrich einen Rechtsmittelverzicht erklärt, sofern eine Strafe in Höhe der nach dem Reglement vorgesehenen Mindeststrafe in Höhe von 6 Monaten verhängt werden würde. Zum Rechtlichen Der Sportler Jan Ullrich war gemäß Ziffer 7.1 des Doping-Kontroll-Reglements des BDR zu bestrafen. 1. Anwendbare Rechtsvorschriften Gemäß dem von ihm am 7. Januar 2002 unterzeichneten Lizenzantrag hat der Sportler Jan Ullrich unter anderem die Statuten und Reglements der Union Cycliste Internationale (im folgenden "UCI") als auch des BDR anerkannt. Zu diesen Statuten und Reglements gehört insbesondere das Doping-Kontroll-Reglements des BDR einschließlich der Liste der verbotenen Wirkstoffgruppen und Methoden 03/2001. Zwar wurde im Radsport vom 18. Juni 2002 die Liste der verbotenen Wirkstoffgruppen und Methoden 01/2002 veröffentlicht worden. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung lag jedoch nach dem Tag der Probeentnahme, so dass vorliegend noch die Bestimmungen der Liste der verbotenen Wirkstoffgruppen und Methoden 03/2001 zur Anwendung gelangen. Unabhängig davon enthalten beide Listen die gleichen Bestimmungen in Bezug auf die verbotenen Substanzen bei Trainingskontrollen. Ferner hat der Sportler Jan Ullrich gemäß Lizenzantrag vom 7. Januar 2001 das Doping-Kontroll-System für Trainingskontrollen des Deutschen Sportbundes und des Nationalen Olympischen Komitees durch die ADK akzeptiert. Zu den von der ADK anzuwendenden Rechtsvorschriften gehören sowohl die Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings als auch die Vorschriften des Doping-Kontroll-Systems. 2. Dopingkontrolle während des Trainings bzw. außerhalb von Wettkämpfen Entgegen der Auffassung des Sportlers Jan Ullrich konnte die vorgenommene Kontrolle durch die ADK auch im Rahmen seines Rehabilitationsaufenthaltes in Bad Wiessee durchgeführt werden. Auch die von ihm vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ändert hieran nichts. Bei der von der ADK durchgeführten Kontrolle handelte es sich im übrigen um ein Kontrolle außerhalb von Wettkämpfen, die auch Trainingskontrolle genannt wird. a. Begrifflichkeit "Kontrolle außerhalb von Wettkämpfen" und "Trainingskontrolle" Zu den Begriffen der Trainingskontrolle und der Kontrolle außerhalb von Wettkämpfen ist festzuhalten, dass diese Begriffe synonym verwendet werden. So ist beispielsweise im Lizenzantrag des Sportlers Jan Ullrich von Trainingskontrollen durch die ADK die Rede, während die anwendbaren Vorschriften der ADK, nach denen diese die Kontrollen durchführt, nämlich die Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings und die Vorschriften des Doping-Kontroll-Systems, von Kontrollen außerhalb von Wettkämpfen sprechen. In dem Merkblatt des ADK „Ich werde kontrolliert“ werden die Begriffe Trainingskontrolle und Kontrolle außerhalb von Wettkämpfen gleichermaßen verwendet. Auch das vorgesehene Protokoll, welches im Rahmen von Dopingkontrollen durch die ADK verwendet wird, ist mit "Protokoll der Dopingkontrolle außerhalb des Wettkampfes" überschrieben. Es wird daher kein Unterschied dahingehend gemacht, ob sich der Sportler im Training im engeren Sinne befindet oder außerhalb des Wettkampfes, somit außerhalb von Rennen. Vielmehr wird nur unterschieden zwischen Kontrollen im Rahmen von Wettkämpfen und außerhalb von Wettkämpfen. Im übrigen können gemäß Ziffer 3.9.2. Ziffer 1. des Doping-Kontroll-Systems Kontrollen sowohl in der Trainingsstätte als auch in der Wohnung des Sportlers durchgeführt werden können. Wenn jedoch Dopingkontrollen auch beim Sportler in der Wohnung durchgeführt werden können, ist klar, dass es nicht auf Trainingskontrollen im engeren Sinne ankommt. Im übrigen hat die ADK gemäß Ziffer 9.4. Absatz 1 als gemeinsame Anti-Doping-Kommission des Deutschen Sportbundes und des Nationalen Olympischen Komitees die Trainingskontrollen für den BDR durchzuführen, was nach den anwendbaren Vorschriften der ADK und somit den Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings und den Vorschriften des Doping-Kontroll-Systems, die beide von Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen sprechen, geschieht. Da der Sportler Jan Ullrich am 12. Juni 2002 in Bad Wiessee kontrolliert wurde und an keinem Rennen teilgenommen hat, handelte es sich somit um eine Kontrolle außerhalb eines Wettkampfes. b. Rehabilitation und Krankschreibung Der Umstand, dass sich der Sportler Jan Ullrich im Zeitpunkt der Probeentnahme in Rehabilitationsmaßnahmen befand, ändert nichts daran, dass er seitens der ADK rechtmäßig einer Dopingkontrolle außerhalb von Wettkämpfen unterzogen werden konnte. Die einschlägigen Regelungen und Statuten unterscheiden nämlich - wie vorstehend ausgeführt - nicht dahingehend, ob sich ein Sportler im Zeitpunkt der konkreten Dopingkontrolle zu Hause oder im Training im engeren Sinn befand. Auch wird nicht dahingehend unterschieden, ob er überhaupt einem Training nachgehen kann oder nicht. Es wird ausschließlich dahingehend differenziert, ob eine Dopingkontrolle im Rahmen von Wettkämpfen oder außerhalb von Wettkämpfen stattfindet. Der Grund hierfür ist, dass sich ein Sportler immer einer Dopingkontrolle unterziehen muss, wenn dies von ihm verlangt wird, da ansonsten ein sicheres und zuverlässiges Dopingkontrollsystem nicht gewährleistet wäre. Aus den vorstehenden Gründen kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Sportler Jan Ullrich im Zeitpunkt der Probeentnahme in Rehabilitationsmaßnahmen befand. Im übrigen wird generell im Rahmen von Rehabilitationsmaßnahmen auch Muskelaufbautraining und/oder Training des Oberkörperbereiches durchgeführt. Auch der Umstand, dass der Sportler Jan Ullrich im Zeitpunkt der Probeentnahme arbeitsunfähig krankgeschrieben war, ändert nichts daran, dass er wirksam einer Kontrolle außerhalb von Wettkämpfen unterzogen werden konnte. Bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handelt es sich grundsätzlich um die Mitteilung des Krankgeschriebenen an seinen Arbeitgeber, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten aufgrund bestehender Krankheit nicht nachkommen zu können. Unabhängig hiervon ist jedoch, dass der Sportler auch in Zeiten, in denen er krankgeschrieben ist, keine verbotene Substanzen einnehmen darf. 3. Verstoß gegen die Liste der verbotenen Wirkstoffgruppen und Methoden 03/2001 Vorliegend hat die ADK eine Dopingkontrolle außerhalb von Wettkämpfen durchgeführt, in deren Rahmen die Probe entnommen wurde, die gemäß der durchgeführten Analyse die Substanz Amphetamin aufgewiesen hat. Da die ADK die Dopingkontrolle außerhalb von Wettkämpfen durchgeführt hat, kommen insoweit zunächst die Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings mit den entsprechenden Anhängen zur Anwendung. Gemäß § 2 Ziffer 5. der Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings ist der als Anhang A beigefügte Anti-Doping Kodex der Olympischen Bewegung Bestandteil der Richtlinie. Nach dem Anti-Doping Kodex der Olympischen Bewegung gehört Amphetamin zwar gemäß Ziffer I. A. zu der Gruppe der verbotenen Wirkstoffe, da Amphetamin unter die Gruppe der Stimulantien fällt. Gemäß Ziffer IV. des Anti-Doping Kodex der Olympischen Bewegung beziehen sich jedoch grundsätzlich die Kontrollen der ADK außerhalb von Wettkämpfen nicht auf derartige Stimulantien, sofern die zuständige Stelle nicht ausdrücklich etwas anderes verlangt. Da die ADK vorliegend die Trainingskontrollen für den BDR gemäß Ziffer 9.4. des Doping-Kontroll-Reglements des BDR durchführt, ist die zuständige Stelle der BDR. Gemäß Bestätigung des BDR vom 15. Juli 2002 hat die ADK beziehungsweise die von ihr eingesetzte sportunabhängige externe Institution im Rahmen der Trainingskontrollen nach der Liste der verbotenen Wirkstoffgruppen und Methoden des BDR in der jeweils gültigen Fassung zu prüfen. Nach der im Zeitpunkt der Probeentnahme gültigen Liste der verbotenen Wirkstoffgruppen und Methoden 03/2001 gehörten auch Amphetamine gemäß Ziffer IV. D zu den im Training verbotenen Substanzen. Die Kontrolle der ADK auf Amphetamine entspricht daher dem gültigen Reglement. Im übrigen kommt es vorliegend nicht darauf an, ob und inwiefern andere Verbände und/oder das Internationale Olympische Komitee Amphetamin den unerlaubten Substanzen im Rahmen von Trainingskontrollen unterwerfen. Vorliegend kommt ausschließlich die Liste der verbotenen Substanzen und Methoden 03/2001 zur Anwendung, die Amphetamin zu den verbotenen Substanzen bei Trainingskontrollen zählt. Da es sich bei dieser Liste um die zum Zeitpunkt der Probeentnahme gültige Liste handelte, war diese auch vom Sportler Jan Ullrich zu beachten. 4. Strafe Aufgrund des unter Ziffer I. festgestellten Sachverhaltes war der Sportler Jan Ullrich entsprechend dem Tenor zu bestrafen. Die ausgesprochenen Strafen richten sich nach Ziffer 7 des Doping-Kontroll-Reglements des BDR, Ausgabe 9/1998. Zwar hat der BDR beschlossen, die Ziffer 7 des Doping-Kontroll-Reglements mit Wirkung vom 01. August 2001 durch Kapital VIII. des neuen, von der UCI am 01. Juli 2001 beschlossenen Anti-Doping-Reglements zu ersetzen. Diese Ersetzung bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf Veranstaltungen des nationalen Kalenders und somit nicht auf Trainingskontrollen, so dass es bei der Anwendbarkeit der Ziffer 7 des Doping-Kontroll-Reglements des BDR, Ausgabe 09/1998, bleibt. Hätte der BDR dieses neue Anti-Doping-Reglement der UCI auch auf Trainingskontrollen durch den BDR für anwendbar erklären wollen, hätte er dies ausdrücklich klarstellen müssen. Gemäß Ziffer 7.1. Absatz 1 des Doping-Kontroll-Reglements des BDR sind Sportler zu bestrafen, die positiv getestet wurden. Da der Sportler Jan Ullrich gemäß Lizenzantrag vom 7. Januar 2001 einen Antrag auf Zulassung als Sportler der Elitekategorie gestellt und es sich bei ihm um den ersten positiven Befund gehandelt hat, ergeben sich die zu verhängenden Strafen aus Ziffer 7.1.1. Absatz 1 des Doping-Kontroll-Reglements des BDR. a. Sperre Nach Ziffer 7.1.1. Absatz 1 erster Spiegelstrich ist bei einem Verstoß wie dem vorliegenden zunächst eine Sperre zu verhängen. Der vorgesehene Strafrahmen beträgt 6 Monate bis zu einem Jahr. Da der Sportler Jan Ullrich in seiner schriftlichen Stellungnahme glaubhaft ausgeführt hat, dass er die Tabletten während seiner Rehabilitation aufgrund seiner psychologisch angespannten Lage eingenommen hat, hat der Sportler Jan Ullrich kein Doping im engeren Sinne begangen. Bei Doping im engeren Sinne handelt es sich nämlich gemäß Ziffer 1.1. Absatz 1 des Doping-Kontroll-Reglements des BDR um die Verwendung von Substanzen aus den verbotenen Wirkstoffgruppen und die Anwendung verbotener Methoden zur unphysiologischen Steigerung der Leistungsfähigkeit des Sportlers. Unabhängig davon ist jedoch nach dem Doping-Kontroll-Reglement eine Strafe bereits dann verwirkt, wenn bei einem Sportler auch außerhalb des Wettkampfes Substanzen aus den verbotenen Wirkstoffgruppen gefunden werden. Gemäß Ziffer 1.1. Absatz 3 des Doping-Kontroll-Reglements des BDR sindSportler verpflichtet, auf die Anwendung leistungsteigernder Substanzen und Methoden auch dann zu verzichten, wenn sie einschätzen, dass durch diese weder das sportliche Ergebnis noch ihre Gesundheit beeinflusst werden. Eine Diskussion hierüber ist auszuschließen. Da der Sportler Jan Ullrich zum einen die verbotene Substanz nicht aus Dopinggründen im engeren Sinne eingenommen hat, nämlich um sich einen Leistungsvorteil gegenüber anderen Sportlern zu verschaffen, zum anderen in der von ihm eingereichten schriftlichen Stellungnahme einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Doping-Kontroll-Reglements des BDR eingestanden hat, in dem er zugeben hat, ihm zugesteckte Tabletten genommen zu haben, hat das Bundessportgericht die vorgesehene Mindeststrafe ausgesprochen. Bei Ausspruch der Strafe wurde die wettkampffreie Zeit nur für die Monate November und Dezember 2002 berücksichtigt. Da der Team Manager des Teams Telekom, Walter Godefroot, zum einen mitgeteilt hat, dass der Sportler Jan Ullrich entweder an der Tour Down Under oder an der Katarrundfahrt im Januar 2003 eingesetzt werden soll, und der Sportler Jan Ullrich darüber hinaus auch im Jahr 2002 an der Katarrundfahrt teilgenommen hat, zum anderen der Einsatz des Sportlers Jan Ullrich aus Gründen der Sammlung weiterer Wettkampferfahrung und -praxis für ein Aufbautraining aus Sicht des Bundessportgerichts sinnvoll und nachvollziehbar erscheint, wurde der Monat Januar 2003 der wettkampffreien Zeit nicht zugerechnet. Da Herr Rechtsanwalt Dr. Werner Hartl mit Schreiben vom 22. Juli 2002 einen Rechtsmittelverzicht für den Fall erklärt hat, dass gegen den Sportler Jan Ulrich die nach dem Reglement vorgesehene Mindeststartsperre in Höhe von 6 Monaten verhängt wird, und vom Bundessportgericht auch tatsächlich eine derartige Mindeststartsperre gemäß den vorstehenden Ausführungen verhängt wird, wird der Beschluss am Tage nach seiner Verkündung rechtskräftig, so dass ab diesem Zeitpunkt die Startsperre zu laufen beginnt, somit ab dem 24. Juli 2002. Unter Berücksichtigung der wettkampffreien Monate November und Dezember 2002 endet somit die Startsperre am 23. März 2003 (beide Tageeingerechnet). b. Geldstrafe Ferner war aus den obigen Gründen eine Geldstrafe gemäß Ziffer 7.1.1. Absatz 1 zweiter Spiegelstrich des Doping-Kontroll-Reglements des BDR zu verhängen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe wurde ebenfalls berücksichtigt, dass der Sportler Jan Ullrich zum einen die verbotene Substanz nicht eingenommen hat, um sich gegenüber anderen Sportlern einen Leistungsvorteil zu verschaffen, zum anderen dass er seinen Verstoß gegen die Bestimmungen des Doping-Kontroll-Reglements des BDR zugegeben hat. Aus diesen Gründen wurde die vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt. Das für die Verhängung der Strafen erforderliche Verschulden war ebenfalls gegeben. Durch den positiven Befund ist nämlich der Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß gegen die Bestimmungen des Doping-Kontroll-Reglements gegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 18. Mai 2000, Aktz. 13 W 29/00, abgedruckt in NJW-RR 2000, S. 1117 f. [1121] ausgeführt: Nach Senatsansicht ist geboten, aber auch ausreichend, davon auszugehen, dass eine positive A-Probe den Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Dopingregelverstoß begründet. Es liegt dann an dem Sportler, diesen Anscheinsbeweis nachhaltig zu erschüttern. Eine derartige Erschütterung des Anscheinsbeweises hat der Sportler Jan Ullrich nicht vorgenommen bzw. nicht einmal versucht. Vielmehr hat der Sportler Jan Ullrich seinen Verstoß gegen die Vorschriften des Doping-Kontroll-Reglements des BDR eingestanden, in dem er zugegeben hat, Tabletten eingenommen zu haben. 4. Kosten Die Entscheidung über die Kosten folgt aus Ziffer 6.3. Absatz 2 des Doping-Kontroll-Reglements des BDR. 5. Rechtskraft Vorliegender Beschluss wird mit seiner Verkündung rechtskräftig, da der Sportler Jan Ullrich über Herrn Rechtsanwalt Dr. Werner Hartl mit Schreiben vom 22. Juli 2002 einen Rechtsmittelverzicht für den Fall des Ausspruchs der Mindestsperre in Höhe von 6 Monaten erklärt hat. Einer Rechtsmittelbelehrung bedurfte es daher nicht. (Peter Barth) (Alexander Donike) (Bodo Scholz) Vorsitzender Beisitzer Beisitzer
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