Amtliche     BDR-Einsätze     Kontakt BDR     Suchen     Mein Konto  
Hauptmenü 
Lizenzverwaltung/-anträge
BDR
Radsportjugend
Landesverbände
Disziplinen
Termine
Ergebnisse
Regularien/Formulare
Leistungsdiagnostik
Radreisen
Radsporthandel
Termine heute / Woche
Termine heute
Termine Woche
Impressum
Datenschutz
RSS-Feed  
Mein Konto
Home


Hot Links 
rad-net Hallenradsportportal
Das rad-net Breitensport-Portal
Breitensport-Termine
rad-net Vereinssuche
Rennsportergebnisse
rad-net-Ranglisten
MTB-Ranglisten powered by rad-net
Wettkampfausschreibungen
rad-net Sportlerportraits
rad-net Teamportraits
MTB-Bundesliga
Straßen-Rad-Bundesliga 2013
BMX-Racing
Aktuelle Infos zu Deutschen Meisterschaften
BDR-Ausbildung

Wer ist online? 
Zur Zeit sind 4315 Gäste und 3 Mitglied(er) online.

Sie sind ein anonymer Benutzer. Sie können sich hier anmelden

Login 
Benutzername

Passwort

Registrieren / Info


Das Radfahren über die Felder könnte in NRW bald eingeschränkt sein. Foto: Archiv/BDR Team Breitensport
11.08.2015 13:07
Gesetzentwurf: NRW droht weitreichendes Radfahrverbot in Feld, Wald und Flur

Hagen (rad-net) - In Nordrhein-Westfalen droht womöglich ein weitreichendes Radfahrverbot in Feld, Wald und Flur, welches nicht nur Mountainbiker, sondern alle Radfahrer betreffen könnte. Denn seit einigen Wochen gibt es in NRW einen Gesetzentwurf, der das Radfahren in der geschützten Natur nur noch auf Straßen und dafür gekennzeichneten Wegen zulassen will.

So heißt es in §57 (1): «In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht [...] aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Vorschriften des Forstrechts.» Ergänzend dazu ist Absatz 2, der das Radfahren «nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet».

Jedoch ist das Radfahren dann grundsätzlich «[i]n Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen [...] außerhalb von Straßen und dafür zugelassenen Wegen verboten. Die untere Naturschutzbehörde kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der Zweck der Schutzausweisung nicht beeinträchtigt wird oder Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen», heißt es in §59, 3.

Das gesetzliche Verbot diene «als Auffangtatbestand für die Fälle, in denen nicht bereits die jeweilige Schutzgebietsregelung ein ausdrückliches Radfahrverbot enthält», so steht es in der Begründung zu dem neuen Gesetzentwurf. Gleiches würde auch die Reiter betreffen.

Tritt dieses Gesetz in Kraft, ist das Radfahren auch auf befestigten oder geteerten Wegen in solchen Gebieten unzulässig, wenn kein Schild oder Ähnliches das Radfahren konkret erlaubt. Einige Radfahrwege könnten durch das Gesetz auch unterbrochen werden. Zudem könnte das Gesetz die Veranstaltungen einiger CTFs, die durch geschützte Gebiete führen, gefährden.

Zurück




Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, das unsere Seiten urheberrechtlich geschützt sind und ausschließlich zur persönlichen Information des Nutzers dienen. Jegliche Verwertung, Vervielfältigung, Weiterverbreitung oder Speicherung in Datenbanken unserer zur Verfügung gestellten Informationen sowie gewerbliche Nutzung sind untersagt bzw. benötigen eine schriftliche Genehmigung.

Erstellung der Seite: 0.031 Sekunden  (radnet)