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Das Finanzgericht München hat im Fall eines Fußball-Bundesligisten entschieden, dass unentgeltlichen Mahlzeiten dem Einkommen der Spieler zugerechnet und daher versteuert werden müssen. Foto: Frey
12.07.2013 14:02
Gerichtsurteil: Profisportler müssen Mahlzeiten als geldwerten Vorteil versteuern

München (rad-net) - Ist ein Teller Spaghetti im Trainingslager oder die Verpflegung im Teambus ein geldwerter Vorteil für einen Profisportler? Im Fall eines Fußball-Bundesligisten hat das Finanzgericht München entschieden, dass solche unentgeltlichen Mahlzeiten dem Einkommen der Spieler zugerechnet und daher versteuert werden müssen.

Das Urteil der Münchner Richter könnte auch für den Radsport von Bedeutung sein. Im konkreten Fall ging es bei dem Verein um die Nachforderung von Lohnsteuer für die kostenlose Verpflegung der Profis. «Ein Fußballverein wendet den Spielern seiner Profimannschaft durch die unentgeltliche Verpflegung mit einfachen kalorienreichen Mahlzeiten bei Heim- und Auswärtsspielen sowie im Trainingslager bzw. der Übernahme der Kosten hierfür einen geldwerten Vorteil zu, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt», heißt es in dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az.: 8 K 4017/09).

Der klagende Klub, nach «rad-net»-Informationen die SpVgg Unterhaching, hatte argumentiert, es habe in seinem ganz erheblichen wirtschaftlichen Interesse gelegen, dass die Spieler eine bestimmte kohlehydrat- und proteinhaltige Nahrung zu sich nehmen, die den sportmedizinischen Anforderungen entsprach. Nur so habe sichergestellt werden können, dass die Spieler auch über die gesamte Spielzeit ihre volle Leistungskraft erbringen konnten. Denn wenn die Punktespiele gewonnen würden, was die volle Leistungsfähigkeit der Spieler voraussetze, könne man mit höheren Fernseh- und Zuschauereinnahmen, Sponsorengelder etc. rechnen.

Das Gericht sah jedoch Arbeitslohn als gegeben an, weil der Verein als Arbeitgeber die Vorteile der Verpflegung nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt habe. Der Genuss des Essens liege in jedem Fall auch im Interesse desjenigen, der diesen Vorteil erlange. Es liege auch im ureigensten Interesse jedes einzelnen Spielers, topfit zu sein, davon hänge sein eigener Marktwert ab und er werde auch nur zum Einsatz kommen und damit seine Spielprämien verdienen können, wenn er seine volle Leistungsfähigkeit ausschöpfen könne.

Wegen des nicht unerheblichen Eigeninteresses der Spieler komme es auch nicht darauf an, ob es sich bei der Verpflegung um einfache oder hochwertige Speisen handele und ob sie in einer Gaststätte oder – wie bei Auswärtsspielen – im Bus erfolgte. Unter anderem handelte es sich bei den strittigen Mahlzeiten um einen Teller Spaghetti Bolognese oder Spaghetti mit Tomatensauce - im Radsport ebenfalls sehr verbreitete Kohlenhydratlieferanten.

Weil das Urteil auch von grundsätzlicher Bedeutung für andere Bereiche des Profisports ist, wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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