Bestimmungen für
Radfahrer in den Gesetzestexten
Allgemeine Verkehrsregeln der
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Der folgende Auszug aus dem Verordnungstext der
Straßenverkehrsordnung möchte die Regeln hervorheben, welche für
Radfahrer besonders relevant sind.
§ 1. Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und
gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer
geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,
behindert oder belästigt wird.
§ 2. Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen
sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine
Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht
nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne
die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne
die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch
das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein angezeigt ist. Radfahrer
dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege
vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb
geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
Zeichen 237
|
Zeichen 240
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Zeichen 241
|
Anmerkung: Sobald die abgebildeten Verkehrszeichen am Weg angebracht
sind, müssen alle Radfahrer diese Radwege benutzen - auch Sportler mit
Rennrad -!
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege
benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim
Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
§ 5. Überholen
(4) ……. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen
Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern,
eingehalten werden. ….
Anmerkung: Autofahrer haben beim Überholen eines Rades mindestens 1,50 m
Seitenabstand einzuhalten, ab 90 km/h zwei Meter Abstand (OLG Hamm, Az.
9 U 66/92). In Sonderfällen wie bei Steigungen (OLG Frankfurt/ Main, Az.
2 Ss 478/80) oder einem mittransportiertem Kind auf dem Fahrrad (OLG
Karlsruhe, 10 U 102/88) sind ebenfalls zwei Meter erforderlich.
Radfahrer haben im Straßenverkehr einen gesetzlichen Schutzraum von
mindestens 3 Metern; berechnet aus dem o.g. Abstand beim Überholen, dem
eigenen Abstand zum rechten Straßenrand von ca. 1 Meter und der
Lenkerbreite von ca. 80 cm
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer
Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger
Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. Wie auf S. 24
Anmerkung dazu: Radfahrer dürfen z.B. Fahrzeuge, die auf den rechten
Fahrtstreifen vor einer Ampel warten (stehen), rechts überholen und
falls es möglich ist, bis zur Haltelinie vorfahren.
§ 9. Abbiegen
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen;
……..
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht
einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom
rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der
Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine
Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- und
Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren
lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch
dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung
fahren. …….
§ 21. Personenbeförderung
(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten
Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden,
wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch
Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist,
dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter
Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern
eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten
Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden.
Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die
Beförderung eines behinderten Kindes.
§ 23. Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) ……….. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen …… an
Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein .......
Anmerkung: Für Rennräder mit nicht mehr als 11kg gibt es die Ausnahme
nach § 67, Absatz 11I StVZO.
(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt,
wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht,
wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet
ist.
Anmerkung: Handybenutzungsverbot für Radfahrer
(3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge
anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur
dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand
das erfordert.
§ 27. Verbände
(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr
einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr
als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen
sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. …
(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer
als solcher deutlich erkennbar ist. …
(5) Der Führer des Verbandes hat dafür zu sorgen, dass die für
geschlossene Verbände geltende Vorschriften befolgt werden.
§ 29. Übermäßige Straßenbenutzung
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch
genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die
Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens
der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge
eingeschränkt wird. ......... Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass
die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt
werden.
§ 31. Sport und Spiel
(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf den
Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein
die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen
angezeigt ist.
Anmerkung: Durch das Zusatzzeichen im Absatz 2 (Inline-Skaten frei) wird
das Skaten und Rollschuhlaufen auch auf Radwegen zugelassen.
§ 37. Wechsellichtzeichen
(2) 5. Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer,
so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrades
angezeigt. Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Radfahrer
kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn
überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
6. Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten.
Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen
Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten.
An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere
Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012
weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten. (§ 53, Absatz 6 StVO)
§ 39. Verkehrszeichen
(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung,
die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung
eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch
Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen
Umstände zwingend geboten ist.
(5) Auch Markierungen und markierte Radverkehrsführungen sind
Verkehrszeichen. ….
§ 41. Vorschriftzeichen
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage
2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
Zeichen 237 - Radweg
|
Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den
Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer
Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit
an den Radverkehr anpassen. |
Zeichen 240 - Gemeinsamer Geh- und Radweg |
Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den
gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen
(Radwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges erlaubt,
müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht
nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit
an den Fußgängerverkehr anpassen. |
Zeichen 241 - Getrennter Geh- und Radweg |
Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den
Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen
(Radwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines getrennten Geh- und Radweges erlaubt, müssen
Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen.
Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den
Fußgängerverkehr anpassen. |
Zeichen 220 - Einbahnstraße mit
Zusatzzeichen |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer
Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung
achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der
Gegenrichtung zugelassen ist. |
Zeichen 267 - Verbot der Einfahrt mit
Zusatzzeichen |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht in die Straße einfahren
Erläuterung
Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt
für den Radverkehr zugelassen. |
Zeichen 244.1 - Beginn der Fahrradstraße |
Ge- oder Verbot
1. Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nicht
benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen
angezeigt.
2. Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer
Geschwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder
gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der
Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern.
Erläuterung
1. Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die
Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt. |
Zeichen - 295 - Fahrstreifen- und
Fahrbahnbegrenzung |
Ge- oder Verbot
1. …
c) Grenzt die durchgehende Linie einen befestigten
Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug-
und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame
Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.
…...
Erläuterung
….
2. a) Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie
auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
…
Anmerkung: Radfahrer dürfen rechte Seitenstreifen benutzen,
wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht
behindert werden (§ 2, Absatz 4, Satz 5 StVO) |
§ 42. Richtzeichen
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des
Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3
angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
§ 44. Sachliche Zuständigkeit
(3) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde,
dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den
Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste
Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk
einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die
Veranstaltung mehrere Länder, so ist diejenige oberste Landesbehörde
zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des
Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der
höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere
Stelle übertragen werden.
§ 46. Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder
allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
……
11. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen
(Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4)
oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des
Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen,
Befristungen, Auflagen) versehen werden. ....... Die Bescheide sind
mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.
Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung
(StVZO)
§ 64a Einrichtungen für Schallzeichen
Fahrräder müssen mit mindestens einer hell tönenden Glocke ausgerüstet
sein. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen
nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht
zulässig.
§ 65 Bremsen
Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der
Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die
Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige
Bremsen haben.
§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der
Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren
Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt
(Fahrradbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und
Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von
6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden
Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig
erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als
lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und
rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen
vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.
Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für
weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt
sein, dass sein Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so
hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der
Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht
unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem
nach vorn wirkenden Rückstrahler ausgerüstet sein.
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit
- einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der
leuchtenden Fläche sich nicht
weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet.
- mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der
leuchtenden Fläche sich
nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet und
- einem mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneten roten
Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet
sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem
Gerät vereint sein. Bei
wagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2
ausgerüstet
sein.
(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im
Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese
Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen
einschaltbar sein.
(6) Fahrradpedalen müssen mit nach vorn und hinten wirkenden gelben
Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe
Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite
- mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite
wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades
und des Hinterrades oder
- ringförmig zusammenhängenden retroflektierenden weißen Streifen an den
Reifen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein.
Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten
dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein.
Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so
sind diese am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind
zulässig.
(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur
zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer
Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet
(Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die
Schlussleuchte allein leuchten.
(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart
dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt
abweichend folgendes:
- für den Betrieb von Scheinwerfern und Schlussleuchte brauchen anstelle
der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1
und 2 mitgeführt werden;
- der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht
fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und
unter den in § 17 Abs. 1 StVO beschriebenen Verhältnisse
vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
- Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar
zu sein;
- anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer
mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte
nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5
mitgeführt werden.
(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den
Vorschriften der Absätze 1
bis 11 befreit.
Anmerkung: Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab 1. August 2013 geändert.
Neu darin ist, dass Scheinwerfer und Schlussleuchte jetzt auch mit einer
Batterie (Nennspannung: 6 V) oder einem wieder aufladbaren
Energiespeicher (Akku) als Energiequelle ausgerüstet sein dürfen.
Abweichend von Abs. 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht mehr
zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer
Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet
(Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die
Schlussleuchte allein leuchten (§ 67Abs. 9 Satz 2 StVZO).
Beleuchtung für Rennräder
Hier gelten die oben ausgeführten Bestimmungen nach § 67 Absatz 11 und
12. Zu betonen ist, dass die Sportler gemäß §17 Absatz 1 die
mitzuführende Beleuchtung bei folgenden Umständen benutzen müssen:
„(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die
Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen
Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen
dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.“
Eine Vorzeigepflicht ist gesetzlich nicht vorgeschrieben!
Bußgelder für Radfahrer
Radfahrer, die Ordnungswidrigkeiten begehen, werden nach dem
bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog bestraft. Am 1.05.2014 kam es zu
einer grundlegenden Neuregelung des Zentralregisters und des
Punktesystems für Verstöße im Straßenverkehr. Nachfolgend auszugsweise
einige Regelsätze, die seit dem 1.05.2014 für Radfahrer gelten.
Ordnungswidrigkeit |
Bußgeld |
gekennzeichneten Radweg
nicht benutzt |
20 Euro |
nebeneinander gefahren
und dabei andere behindert |
20 Euro |
Überfahren
einer roten Ampel |
60 Euro |
Telefonieren
beim Radfahren |
25 Euro |
Nichtbeachten einer geschlossenen Schranke oder Halbschranke
an einem Bahnübergang |
350 Euro |
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