Frankfurt (rad-net) - Das Präsidium des Deutschen Olympischen Sportbundes hat die Grundsätze der Nominierung der Deutschen Olympiamannschaft für Rio 2016 verabschiedet. Die Grundsätze bilden die Basis für die jeweiligen sportartspezifischen Nominierungskriterien, die nun von den Spitzenverbänden unter Einbeziehung der Aktivenvertreter/innen gemeinsam mit dem DOSB-Geschäftsbereich Leistungssport entwickelt werden. In den Grundsätzen ist die begründete Endkampfchance als Gradmesser für eine Nominierung festgeschrieben. Sie sind auf der DOSB-Homepage abrufbar.
Im Vorfeld der Spiele von Rio wird der DOSB die NADA beauftragen, verstärkt Trainingskontrollen bei den für die Nominierung in Frage kommenden Athletinnen und Athleten vorzunehmen.
Festgehalten sind in den Nominierungsgrundsätzen auch die Teilnahme-Voraussetzungen für Betreuerinnen und Betreuer bei den Olympischen Spielen. Wer wegen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Bestimmungen rechtskräftig von einem staatlichen oder einem Sportgericht verurteilt worden ist und/oder die Ehren- und Verpflichtungserklärung des DOSB nicht unterzeichnet hat, kann nicht nominiert werden. Im Einzelfall kann jedoch eine Prüfung und Anhörung durch die «Unabhängige Kommission zur Überprüfung von Trainer und Trainerinnen und Offiziellen mit Dopingvergangenheit» eine gesonderte Empfehlung abgeben; das gilt insbesondere auch für Betreuer/innen, die in früheren Jahren als Athleten/innen des Dopings überführt worden sind.
Die leitenden Betreuerinnen und Betreuer werden im Vorfeld der Olympischen Spiele erneut auf eine mögliche Stasi-Vergangenheit hin überprüft. Ebenso dürfen keine Straftaten im erweiterten polizeilichen Führungszeugnis enthalten sein.