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Das Radfahren über die Felder könnte in NRW bald eingeschränkt sein. Foto: Archiv/BDR Team Breitensport
11.08.2015 13:07
Gesetzentwurf: NRW droht weitreichendes Radfahrverbot in Feld, Wald und Flur

Hagen (rad-net) - In Nordrhein-Westfalen droht womöglich ein weitreichendes Radfahrverbot in Feld, Wald und Flur, welches nicht nur Mountainbiker, sondern alle Radfahrer betreffen könnte. Denn seit einigen Wochen gibt es in NRW einen Gesetzentwurf, der das Radfahren in der geschützten Natur nur noch auf Straßen und dafür gekennzeichneten Wegen zulassen will.

So heißt es in §57 (1): «In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht [...] aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Vorschriften des Forstrechts.» Ergänzend dazu ist Absatz 2, der das Radfahren «nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet».

Jedoch ist das Radfahren dann grundsätzlich «[i]n Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen [...] außerhalb von Straßen und dafür zugelassenen Wegen verboten. Die untere Naturschutzbehörde kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der Zweck der Schutzausweisung nicht beeinträchtigt wird oder Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen», heißt es in §59, 3.

Das gesetzliche Verbot diene «als Auffangtatbestand für die Fälle, in denen nicht bereits die jeweilige Schutzgebietsregelung ein ausdrückliches Radfahrverbot enthält», so steht es in der Begründung zu dem neuen Gesetzentwurf. Gleiches würde auch die Reiter betreffen.

Tritt dieses Gesetz in Kraft, ist das Radfahren auch auf befestigten oder geteerten Wegen in solchen Gebieten unzulässig, wenn kein Schild oder Ähnliches das Radfahren konkret erlaubt. Einige Radfahrwege könnten durch das Gesetz auch unterbrochen werden. Zudem könnte das Gesetz die Veranstaltungen einiger CTFs, die durch geschützte Gebiete führen, gefährden.

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