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02.01.2019 10:58
WADA-Verbotsliste 2019 tritt in Kraft

Bonn (rad-net) - Mit dem neuen Jahr 2019 ist die neue Verbotsliste der Welt Anti-Doping Agentur (WADA) in Kraft getreten. Die Liste liegt nun auch auf Deutsch vor.

Die Änderungen gegenüber 2018 beziehen sich in erster Linie auf Präzisierungen und die Nennung von weiteren Beispielen für verbotene Substanzen in einigen Substanzklassen; wesentliche Änderungen für medizinische Behandlungen ergeben sich daraus nicht.

In Substanzklasse «S1. Anabole Substanzen» ist präzisiert, dass nicht nur die exogene Zufuhr (von außen) endogener (körpereigener) anabol-androgener Steroide verboten ist, sondern auch die exogene Zufuhr der Umwandlungsprodukte dieser anabol-androgenen Steroide, wie ihre Metaboliten und Isomere.

In die Substanzklasse «S2. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika» sind weitere Beispiele für Hypoxie-induzierbarer-Faktor (HIF)-Aktivatoren aufgenommen. Diese sind namentlich Daprodustat (GSK1278863) und Vadastustar (AKB-6548). Macimorelin ist als Beispiel für Wachstumshormon-Sekretagoge (GHS) neu gelistet.

Tretoquinol (Trimetoqinol), das in einigen asiatischen Ländern als Wirkstoff in Erkältungspräparaten vorkommt, ist als ein weiteres Beispiel für verbotene Beta-2-Agonisten in der Substanzklasse «S3. Beta-2-Agonisten» hinzugefügt.

Der Titel der Substanzklasse S4.4 lautet ab 2019 «Substanzen, welche die Aktivierung des Activin-Rezeptors IIB verhindern» und nicht mehr «Substanzen, welche die Myostatinfunktion(en) verändern», sodass das Verbot nun explizit auf verschiedene Regulatoren des Activin-Rezeptors IIB ausgedehnt ist. Die meisten hierunter fallenden Substanzen befinden sich in klinischer Prüfung und sind aktuell nicht als Arzneimittel zugelassen.

In der neuen Verbotsliste ist zudem der Titel der Klasse M3 umbenannt zu «M3. Gen- und Zelldoping», um die bereits zuvor verbotene Anwendung normaler und genetisch veränderter Zellen zur Steigerung der sportlichen Leistung deutlicher herauszustellen. Die Anwendung von Stammzellen zur Behandlung von Verletzungen ist nicht verboten, solange die Anwendung die normale Funktion des betroffenen Gewebes wiederherstellt und nicht dessen Funktion verbessert.

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