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Bei den gesetzlichen Beleuchtungsvorschriften gibt es weiterhin Grauzonen. Foto: ADFC/Oliver Tjaden
08.07.2013 16:16
Trotz Abschaffung der Dynamopflicht: Aufsteckbare Leuchten bleiben unzulässig

Berlin (rad-net) - Der Bundesrat hat mit der Abschaffung der Dynamopflicht Akku- und Batterielampen an Fahrrädern endlich für legal erklärt. Allerdings gilt das nur für festinstallierte Beleuchtungsanlagen - die weit verbreiteten aufsteckbaren Leuchten bleiben verboten.

Am Freitag hatte der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause über eine Neufassung der Straßenzulassungsverordnung entschieden. Danach haben Fahrradfahrer künftig die Wahl, ob sie ihr Licht am Rad per Dynamo, Batterie- oder Akkubetriebener Lampe erzeugen. In Kürze soll der Beschluss der Länderkammer von Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) in Kraft gesetzt werden. Erlaubt sind dann sowohl Dynamos mit einer Nennleistung von mindestens drei Watt oder eine «Batterie-Dauerbeleuchtung» mit einer Nennspannung von sechs Volt.

Was die Volksvertreter übersehen haben: In der Verordnung ist vorgeschrieben, dass die Beleuchtungsanlage fest am Rad angebracht und ständig betriebsbereit sein muss. Durch diese Formulierung bleiben die weit verbreiteten Aufstecklampen verboten - offiziell zumindest. Wer erwischt wird, muss auch weiterhin mit einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro rechnen. Genau diese gesetzliche Grauzone sollte in legales Licht getaucht werden.

Zumindest war ein anderer Vorstoß erfolgreich: Kurzfristig hatte Hamburg vor der jüngsten Bundesratssitzung noch eine Neufassung der ursprünglich von Niedersachsen eingebrachten Verordnung eingereicht, um einen entscheidenden Passus zu ändern. In der niedersächsischen Beschlussvorlage war die Rede davon, dass «dem Fahrer die Kapazität sinnfällig angezeigt werden» müsse, zudem wären nur Akkulampen erlaubt gewesen. Immerhin das ist nach dem am Freitag gefassten Beschluss nicht der Fall.

Dynamopflicht vor dem Aus, Akkulampen bald legal


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