Frankfurt/M. (rad-net) - Mit Beschluss vom 15.02.2007 hat das Bundessportgericht des Bund Deutscher Radfahrer das Verfahren gegen den Sportler Johannes Sickmüller wegen einer möglichen Dopingmanipulation anlässlich der Deutschen Querfeldeinmeisterschaft in Hamburg am 8. Januar 2006 aus verfahrungsrechtlichen Gründen eingestellt.
Grund für die Einstellung war, dass das vom Sportler Johannes Sickmüller angefertigte Steroidprofil nicht als hinreichende Grundlage für einen Indizienprozess dienen konnte. Nach den einschlägigen Bestimmungen der WADA (The World Anti-Doping Code International Standard for Laboratories) müssen die in einem Screeningverfahren (in dem auch das Steroidprofil erstellt wird) festgestellten Werte einem sogenannten Konformitätsverfahren unterzogen werden, durch welches technische Fehler und Verwechslungen im Rahmen des Screeningverfahrens ausgeschlossen werden sollen. Ein solches Konformitätsverfahren wurde bezüglich der Dopingprobe vom Sportler Johannes Sickmüller nicht vorgenommen, da ein solches generell nur durchgeführt wird, wenn im Screeningverfahren eine verbotene Substanz entdeckt wurde.
Da ein solches Konformitätsverfahren auch nicht mehr durchgeführt werden kann, da der Rest der A-Probe sowie die B-Probe von dem untersuchenden Labor nach Ablauf der vorgesehenen Aufbewahrungsfrist vernichtet wurde, ist das erstellte Steroidprofil als Indiz für eine Dopingmanipulation nicht geeignet.
Das BDR-Präsidium prüft derzeit, ob gegen das Urteil des Bundessportgerichts beim Bundesrechtsausschuss Revision eingelegt wird.