Hagen (rad-net) - Erstmals erhielt jetzt ein unfallgeschädigter Fahrradfahrer gerichtlich eine Entschädigung für abstrakt bezifferten Nutzungsausfall zugesprochen, was bisher nur für Autofahrer galt. Diese richtungweisende Entscheidung fiel in zweiter Instanz vor dem Landgericht Lübeck (Urteil vom 08.07.2011, Az.: 1 S 16/11).
Der Kläger, der angeführt hatte, dass auch der Verlust eines Fahrrades einen Nutzungsausfall darstellt, kann nun, nach Meinung des Gerichtes, eine Entschädigung geltend machen, da er sein Fahrrad unfallbedingt 35 Tage lang nicht nutzen konnte. Die Kammer folgte hier der Auffassung, dass der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrades als ersatzfähiger Vermögensschaden anzusehen ist, etwa wenn dieses regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt wird.
Die Voraussetzung, dass der Kläger auf die ständige Verfügbarkeit angewiesen ist, sah das Gericht als erfüllt an. Es besteht nach Ansicht des Gerichtes auch kein Grund, in diesem Zusammenhang zwischen PKW- und Fahrradhaltern einen Unterschied zu machen.
Das Gericht hat hier erstmalig eine abstrakte Nutzungsausfallberechnung anhand der um den geschätzten Gewinn des Vermieters in Höhe von 40 Prozent reduzierten Mietkosten für ein vergleichbares Fahrrad vorgenommen. Anders als bei PKW existieren für Fahrräder keine Nutzungsausfalltabellen, aus denen sich ein Entschädigungsbetrag ermitteln lässt. Bisher musste jeder Einzelfall konkret beziffert werden.