Frankfurt (rad-net) - Mit einer Sperre von drei Monaten, beginnend Anfang Februar des kommenden Jahres, endete jetzt das Verfahren um die positive Doping-Probe des Senioren-Sportlers Bernd Fuhrmann, das in der Szene für einige Aufruhr gesorgt hatte. Zuständig für dieses Urteil ist das unabhängige Sportgericht des Bund Deutscher Radfahrer. Damit blieb die Instanz im unteren Bereich des Strafrahmens, den der NADA-Code vorsieht. Dem Antrag des Sportlers auf Anrechnung der Cross-Saison folgten die Verantwortlichen damit nicht.
Der Seniorenfahrer Bernd Fuhrmann war am 28. September bei einem Rennen im rheinland-pfälzischen Herxheim positiv auf Ephedrin getestet worden und hatte auf die Öffnung der B-Probe verzichtet. Der Wirkstoff wird unter anderem gegen die Symptome asthmatischer Anfälle und gegen starken Schnupfen eingesetzt. Im Gegensatz zu Doping-Mitteln wie das die Bildung roter Blutkörperchen anregende Erythropoietin (EPO) oder anabole Steroide, die zur so genannten «Liste der verbotenen Wirkstoffe» («Prohibited List») gehören, ist Ephedrin ein Wirkstoff, das auf der so genannten «Liste der speziellen Substanzen» («Specified Substances») steht. Damit sieht das Sportrecht hier auch ein anderes Strafmaß vor.
«Bei den verbotenen Wirkstoffen geht das Strafmaß zunächst bis zu einer Sperre von vier Jahren», erklärt Alexander Donike, stellvertretender Vorsitzender des Bundessportgerichts gegenüber rad-net. Das Strafmaß bei einem positiven Test auf spezielle Substanzen liege dabei zwischen Verwarnung und maximal zwölf Monaten, so Donike. Zunächst habe dabei der Athlet aufzuklären, wie der entsprechende Stoff in seinen Körper kommt. «Gerade bei den so genannten «Specified Substances» macht diese Regelung Sinn, da es sich bei diesen meistens um frei verkäufliche Arzneimittel handelt»,», so Donike. Mit Hilfe aller vorliegenden Informationen ist es dann Sache des Bundessportgerichts unter dem Vorsitz des Frankfurter Rechtsanwaltes Peter Barth, die vorliegenden Fakten zu bewerten und ein Urteil zu fällen. «Und das muss dem Sachverhalt und der Verhältnismäßigkeit entsprechen», so Donike, «wir sind kein Standgericht. Wir können nicht einfach machen, was wir wollen. Wir müssen rechtsstaatlichen Prinzipien Rechnung tragen.»
Natürlich müsse es Ziel des Gerichtes sein, Doper aus dem Verkehr zu ziehen, «aber unsere Urteile müssen auch vor einem normalen Gericht bestehen. Wenn das nicht mehr der Fall ist, stellen wir im Extremfall das ganze System in Frage», so Donike. «Das ist oft ein sportjuristischer Eiertanz.»