Amtliche     BDR-Einsätze     Kontakt BDR     Suchen     Mein Konto  
Hauptmenü 
Lizenzverwaltung/-anträge
BDR
Radsportjugend
Landesverbände
Disziplinen
Querfeldein
Termine
Ausschreibungen
Kadernorm
Deutschlandcup
Deutsche Meisterschaft
Genaralausschreibungen
Renngemeins.
SpO / WB
Termine
Ergebnisse
Regularien/Formulare
Leistungsdiagnostik
Radreisen
Radsporthandel
Termine heute / Woche
Impressum
Datenschutz
RSS-Feed  
Mein Konto
Home


Hot Links 
rad-net Hallenradsportportal
Das rad-net Breitensport-Portal
Breitensport-Termine
rad-net Vereinssuche
Rennsportergebnisse
rad-net-Ranglisten
MTB-Ranglisten powered by rad-net
Wettkampfausschreibungen
rad-net Sportlerportraits
rad-net Teamportraits
MTB-Bundesliga
Straßen-Rad-Bundesliga 2013
BMX-Racing
Aktuelle Infos zu Deutschen Meisterschaften
BDR-Ausbildung

Wer ist online? 
Zur Zeit sind 3334 Gäste und 2 Mitglied(er) online.

Sie sind ein anonymer Benutzer. Sie können sich hier anmelden

Login 
Benutzername

Passwort

Registrieren / Info


Abgestellte Fahrräder in der Innenstadt von Münster. Foto: Stadt Münster
26.03.2009 09:37
Fahrradfahrer dürfen auf Gehwegen und Plätzen parken

Hagen (rad-net) - Eine Stadt darf geparkte Fahrräder nicht ohne Grund entfernen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg festgestellt und damit ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichtes Göttingen bestätigt. Eine optische Belästigung sei demnach kein Grund, ein geparktes Fahrrad abzuschleppen. Behandelt wurde der Fall eines Fahrradbesitzers, dessen Fahrradschloss am Bahnhofsvorplatz in Göttingen durch die Stadt aufgebrochen worden war, um das Rad abzutransportieren. Außerdem hatte die Stadt Göttingen das Entfernen des Rades in Rechnung gestellt.

Nach Ansicht des Gerichtes kann jedoch nur ein behinderndes oder belästigendes Parken eines Fahrrades das Entfernen rechtfertigen. Dass der Besitzer sein Rad zwischen zwei Bänken abgestellt und an der Armlehne einer Bank angeschlossen hatte, habe niemanden nachhaltig beeinträchtigt, so die Richter.

Die Urteile: OVG Lüneburg, 11 LA 172/08 und Verwaltungsgericht Göttigen 1 A 274/05

Zurück




Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, das unsere Seiten urheberrechtlich geschützt sind und ausschließlich zur persönlichen Information des Nutzers dienen. Jegliche Verwertung, Vervielfältigung, Weiterverbreitung oder Speicherung in Datenbanken unserer zur Verfügung gestellten Informationen sowie gewerbliche Nutzung sind untersagt bzw. benötigen eine schriftliche Genehmigung.

Erstellung der Seite: 0.057 Sekunden  (radnet)