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Das Schiedsgericht am Internationalen Sportgerichtshof (CAS) in Lausanne hat die UV-Behandlung von Blut vor dem 1. Januar 2011 nicht als Dopingverstoß eingestuft. Foto: Archiv/Dominic Favre
22.07.2013 13:26
Fall Erfurt: CAS bestätigt Freispruch für Radsportler

Lausanne (rad-net) - Das Internationale Sportschiedsgericht (CAS) hat einen Radsportler im Rahmen der sogenannten «Causa Erfurt» im Verfahren mit der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) freigesprochen. Damit bestätigten die Richter in Lausanne das Urteil des Deutschen Sportschiedsgerichts (DIS) vom 2. November 2012, wonach die UV-Behandlung von Blut vor dem 1. Januar 2011 keinen Dopingverstoß darstellt. Dies teilte die NADA heute mit.

Das Internationale Sportschiedsgericht entschied, dass die in Artikel M 1.1 der WADA-Verbotsliste genannten Formen des Blutdopings nur insoweit verboten sind, als sie zur Erhöhung des Sauerstofftransfers geeignet sind. Dies sei in diesem Fall nicht erwiesen. Deshalb sei der objektive Tatbestand einer verbotenen Methode nicht erfüllt. Die UV-Behandlung von Blut mit anschließender Reinjektion war vom Mediziner Andreas Franke am Olympiastützpunkt Erfurt über Jahre praktiziert worden. Es habe sich zudem nicht um eine verbotene Infusion, sondern um eine Injektion gehandelt. Die CAS-Richter hielten außerdem fest, dass der Athlet weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt habe.

Die NADA prüft nun eingehend, ob sie nach dem Urteil des CAS weitere Verfahren in der «Causa Erfurt» einleiten wird. Im November 2012 hatte sie den Fall vor das Internationale Schiedsgericht gebracht, um die Sach- und Rechtslage dieser Behandlung für den Zeitraum vor 2011 grundsätzlich klären zu lassen.

Für den Zeitraum nach dem 1.1.2011 war die Rechtslage bereits im Jahr 2012 geklärt worden. Unbestritten ist die Behandlung ab 2011 durch die damals gültige Regel M 2.3 der Verbotsliste erfasst. Dafür hatte die NADA zwei Fälle vor das DIS gebracht, in denen es sich um den Radsportler Jakob Steigmiller und die Eisschnellläuferin Judith Hesse handelte. In beiden Fällen wurde die UV-Behandlung als verbotene Methode klassifiziert, ein Verschulden der Athleten aber verneint. In der aktuellen Verbotsliste 2013 ist die Methode nun unter M 1 erfasst.

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