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Weiter zu benutzen: Der Radweg - sofern ausgeschildert. Foto: rad-net
16.05.2007 09:09
Bundesregierung gegen generelle Helmpflicht für Radfahrer

Frankfurt (rad-net) - Die Bundesregierung ist gegen eine generelle Helmpflicht für Radfahrer. Das ist das Ergebnis einer großen Anfrage einiger Abgeordneter zum Thema Verkehrspolitik. Man setze "auf Aufklärung und Freiwilligkeit, da sie eine Fahrradhelmtragepflicht als Überreglementierung ansieht", so die Antwort der Bundesregierung.

Eine weitere Anfrage hatte die Pflicht zur Benutzung von Radwegen zum Thema. An dieser soll laut Bundesregierung aber zunächst grundsätzlich festgehalten werden. Langfristig sei es jedoch das Ziel, die Radwegebenutzung als einen Sonderfall zu behandeln, der nur noch für die Fälle gelte, in denen sie aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten sei. "Die Radewegebenutzungspflicht ergibt sich dann aus der Anordnung der entsprechenden Verkehrszeichen."

Weiter heißt es in der Antwort der Bundesregierung: "Die Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr für alle Verkehrsteilnehmer ist eine prioritäre Zielsetzung des Straßenverkehrsrechts. Dies gilt insbesondere für ungeschützte Verkehrsteilnehmer, zu denen auch die Radfahrerinnen und Radfahrer zählen. Daher hält die Bundesregierung in Übereinstimmung mit den Ländern die völlige Abschaffung der Radwegebenutzungspflicht aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht für vertretbar. Die Radwegebenutzungspflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 4 Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung. Danach müssen Radfahrer Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist.

Die Benutzungspflicht ist aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf ihre Anordnung tatsächlich zwingend erforderlich machen. Dies ist insbesondere der Fall auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 100 km/h und auf Vorfahrtstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften, auf denen Höchstgeschwindigkeiten bis zu 50 km/h (teilweise 70 km/h) zulässig sind und das Verkehrsaufkommen überdurchschnittlich hoch ist. Erfahrungsgemäß steigt mit dem Verkehrsaufkommen und der Fahrgeschwindigkeit auch das Unfallrisiko.

So stellt die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) im Abschlussbericht des Forschungsvorhabens „Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen“ (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Verkehrstechnik, Heft V 9, November 1993) fest, dass die Führung des Radverkehrs im Mischverkehr auf der Fahrbahn bei einer Kfz-Verkehrsbelastung von über 20.000 Kfz/Tag oder auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von über 50 km/h getrennt vom Kfz-Verkehr erfolgen sollte. Niedrigere Belastungswerte sind in Ansatz zu bringen auf Straßen mit einer starken Frequentierung durch den Schwerlastverkehr (etwa mehr als 1000 Kfz/Tag) und auf Strecken, die aufgrund einer dominierenden Verbindungsfunktion in starkem Maße ortsfremde Durchgangsverkehre aufweisen.

Ausgehend von diesen Erkenntnissen wurde bereits durch die 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I S. 1690) Rechnung getragen, mit der die Anordnung benutzungspflichtiger Radwege in Tempo 30-Zonen ausgeschlossen wurde, da es dort wegen der niedrigen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von vornherein keiner Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr bedarf." Quelle: Bernd Ramming

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