Frankfurt (rad-net) - Die Bundesregierung ist gegen eine generelle
Helmpflicht für Radfahrer. Das ist das Ergebnis einer großen Anfrage einiger
Abgeordneter zum Thema Verkehrspolitik. Man setze "auf Aufklärung und
Freiwilligkeit, da sie eine Fahrradhelmtragepflicht als Überreglementierung
ansieht", so die Antwort der Bundesregierung.
Eine weitere Anfrage hatte die Pflicht zur Benutzung von Radwegen zum Thema.
An dieser soll laut Bundesregierung aber zunächst grundsätzlich festgehalten
werden. Langfristig sei es jedoch das Ziel, die Radwegebenutzung als einen
Sonderfall zu behandeln, der nur noch für die Fälle gelte, in denen sie aus
Gründen der Verkehrssicherheit geboten sei. "Die Radewegebenutzungspflicht
ergibt sich dann aus der Anordnung der entsprechenden Verkehrszeichen."
Weiter heißt es in der Antwort der Bundesregierung: "Die Gewährleistung der
Sicherheit im Straßenverkehr für alle
Verkehrsteilnehmer ist eine prioritäre Zielsetzung des
Straßenverkehrsrechts. Dies gilt insbesondere für ungeschützte
Verkehrsteilnehmer, zu denen auch die Radfahrerinnen und Radfahrer zählen.
Daher hält die Bundesregierung in Übereinstimmung mit den Ländern die
völlige Abschaffung der Radwegebenutzungspflicht aus Gründen der
Verkehrssicherheit nicht für vertretbar. Die Radwegebenutzungspflicht ergibt
sich aus § 2 Abs. 4 Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung. Danach müssen Radfahrer
Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder
241 gekennzeichnet ist.
Die Benutzungspflicht ist aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die
Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf ihre Anordnung tatsächlich
zwingend erforderlich machen. Dies ist insbesondere der Fall auf Straßen
außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von bis zu 100 km/h und auf Vorfahrtstraßen innerhalb
geschlossener Ortschaften, auf denen Höchstgeschwindigkeiten bis zu 50 km/h
(teilweise 70 km/h) zulässig sind und das Verkehrsaufkommen
überdurchschnittlich hoch ist. Erfahrungsgemäß steigt mit dem
Verkehrsaufkommen und der Fahrgeschwindigkeit auch das Unfallrisiko.
So stellt die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) im Abschlussbericht des
Forschungsvorhabens „Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen“
(Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Verkehrstechnik, Heft V 9,
November 1993) fest, dass die Führung des Radverkehrs im Mischverkehr auf
der Fahrbahn bei einer Kfz-Verkehrsbelastung von über 20.000 Kfz/Tag oder
auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von über 50 km/h
getrennt vom Kfz-Verkehr erfolgen sollte. Niedrigere Belastungswerte sind in
Ansatz zu bringen auf Straßen mit einer starken Frequentierung durch den
Schwerlastverkehr (etwa mehr als 1000 Kfz/Tag) und auf Strecken, die
aufgrund einer dominierenden Verbindungsfunktion in starkem Maße ortsfremde
Durchgangsverkehre aufweisen.
Ausgehend von diesen Erkenntnissen wurde bereits durch die 33. Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000
(Bundesgesetzblatt I S. 1690) Rechnung getragen, mit der die Anordnung
benutzungspflichtiger Radwege in Tempo 30-Zonen ausgeschlossen wurde, da es
dort wegen der niedrigen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von vornherein
keiner Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr bedarf." Quelle:
Bernd Ramming