BDR weist Vorwürfe zurück
Der Bund Deutscher Radfahrer begrüßt, dass sich der Amateursportler Philip
Schulz im Anti-Dopingkampf als Kronzeuge zur Verfügung stellt, auch wenn er sich
dazu erst nach der ausgesprochenen Sperre entschloss. Schulz war nach seiner
positiven Probe auf das Amphetamin Boldenon im November 2008 für zwei Jahre
gesperrt worden. Sein Verstoß konnte dank der umfassenden Kontrolltätigkeit
aufgedeckt werden und zeigt die Wirksamkeit des Anti-Dopingprogramms im Bund
Deutscher Radfahrer. Im Amateurbereich wurden im Jahr 2008 zirka 150
Dopingproben getestet.
Allerdings sind die Beschuldigungen von Philip Schulz gegen Mitarbeiter der
BDR-Geschäftsstelle, einem positiv getesteten Radsportler empfohlen zu haben,
sich ein Attest auf Hodenkrebs zu besorgen, um so einer Dopingstrafe zu
entgehen, falsch. Rechtliche Schritte gegen Schulz in diesem Zusammenhang werden
geprüft.
Zum Hintergrund:
In der ARD-Sportschau vom 8. Februar 2009 erklärte Schulz, dass ein 2007 positiv
auf das Hormon hCG getesteter Radsportler von einem Mitarbeiter der
BDR-Geschäftsstelle aufgefordert worden sei, "sich einen Befund über Hodenkrebs"
- bei dem das Hormon gebildet werden kann - zu "besorgen".
Das Hormon hCG regt im Körper die Testosteronbildung an. Ein erhöhter Wert
kann ein Indiz für Dopingmissbrauch sein, ist aber auch ein Indikator für eine
mögliche tumorartige Hodenerkrankung. Der Bund Deutscher Radfahrer hält sich an
alle nationalen und internationalen Bestimmungen der Anti-Dopingrichtlinien.
Entsprechend diesen Bestimmungen wurden der betreffende Sportler und die
Nationale Anti-Dopingagentur (NADA) informiert.
Im Analyseprotokoll des Institutes für Dopinganalytik und Sportbiochemie
Dresden heißt es: „In der Probe wurde ein erhöhter Testosteron/Epitestosteron-Quotient
festgestellt. Entsprechend den Bestimmungen im World-Anti-Doping-Code
(Verbotsliste 2007, S 1.1.b) stellt ein Befund mit einem Verhältnis von
Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) von mehr als vier (4) zu eins (1) einen
Dopingverstoß dar, wenn er nicht im Ergebnis weiterer Untersuchungen auf
physiologische oder pathologische Faktoren zurückgeführt werden kann. Des
Weiteren wurde in der Probe eine im Vergleich zum Normalbereich geringfügig
erhöhte Konzentration an hCG (humanes Choriongonadotropin) festgestellt.
Entsprechend dem WADA-Code und seiner anzuwendenden Verbotsliste ist hCG zur
Klasse S2 zu zählen. Insbesondere für den Bericht eines auffälligen hCG-Wertes
hat die WADA empfohlen, diesen zuerst als medizinischen Befund zu betrachten und
weitere geeignete Untersuchungen zur Differenzierung möglicher Ursachen
durchzuführen. Erst dann, wenn diese Untersuchungen belegen, dass keine
physiologischen oder pathologischen Faktoren (z.B. Tumorgeschehen) zu dem
Resultat geführt haben, ist der Befund als Dopingverstoß zu werten.“
Am 1. Oktober 2007 wurde bei der Geschäftsstelle durch den betroffenen
Athleten ein ärztliches Gutachten eingereicht, das von einem renommierten
Facharzt verfasst war.
Der BDR wird versuchen, die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen
Informationen zu diesem Fall zu erhalten und Philip Schulz zu einer Anhörung
einladen. |