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Bekanntmachung des Bund Deutscher Radfahrer* Frankfurt, 27. Februar 2018 Anmeldung Cross RG 2018/2019
Eine Renngemeinschaft Cross bedarf einer besonderen Genehmigung des BDR, diese ist gültig für die Cross-Saison 15.09.2018 bis 28.02.2019.
Der Antrag zur Bildung der Renngemeinschaft muss spätestens zum
07. September 2018
bei der BDR-Geschäftsstelle des BDR Otto-Fleck-Schneise 4 in 60528 Frankfurt/M gestellt werden. Eine Renngemeinschaft besteht aus 4 bis 12 FahrerInnen.
Die Genehmigung wird nach Prüfung der Unterlagen erteilt.
Die Anträge müssen enthalten:
- Name und Anschrift sowie Telefonnummer, Fax oder Email des Verantwortlichen der RG.
- Rechnungsadresse
- Bankdaten
- Name der Renngemeinschaft
- Vorgesehene Werbung
- Name, Anschrift und UCI-ID des Sportlichen Leiters der Mannschaft
- Name, Anschrift, UCI-ID, Geb. Datum und Verein der Fahrer
- Schriftliche Zustimmung des in der Lizenz des Fahrer angegebenen Vereins
- Nachweis der Überweisung der festgelegten Gebühr (€ 250,00)
Commerzbank AG Frankfurt/Main, BIC: COBADEFFXXX, IBAN: DE24 5008 0000 0510 0677 00 mit der Angabe: RG-Meldegebühr 2017/18, Name RG
-> Die Genehmigung wird erst erteilt, wenn alle geforderten Unterlagen vorliegen und die Genehmigungsgebühr überwiesen wurde.
Anmeldeformular RG Querfeldein 2018/2019 (word-doc)
(Das Anmeldeformular 2018/2019 kann bei rad-net.de über das Hauptmenü unter Regularien/Formulare heruntergeladen werden.)
Renngemeinschaften können in folgender Zusammensetzung gebildet werden:
- Masters (Masters 2/Masters 3/Masters 4/ Masters 1)
- Männer Elite/U 23 (auf Sonderantrag max. 1 Juniorfahrer pro Elite RG)
- Junioren
- Frauen / U23 weiblich (einschließlich Juniorinnen) / Masters weiblich
-Evtl. andere Zusammensetzungen werden durch die Kommission Rennsport gesondert geprüft.
* Eine Renngemeinschaft besteht mindestens aus zwei Vereinen.
Sportlerinnen und Sportler, die bei einer UCI-Sportgruppe gemeldet sind, dürfen keiner Renngemeinschaft
angehören.
* Mit der Anmeldung sind mindestens 4 FahrerInnen zur Renngemeinschaft zu melden;
Aufstockungen sind bis zum 15.11.2018 bis zur Maximalanzahl 12 möglich.
* Ausländische Sportler können nur Berücksichtigung finden, wenn sie ihren
Hauptwohnsitz in Deutschland haben und ihre Lizenz über einen Verein in Deutschland
gelöst haben.
* Jeder Sportler darf nur einer Renngemeinschaft angehören. Bei Renngemeinschaften
der Nachwuchsklassen kann ein Verein in einer Altersklasse Sportler nur für eine
Renngemeinschaft abstellen. In den Altersklassen Männer U23/Elite, Senioren und
Frauen kann ein Verein Sportler an mehr als eine Renngemeinschaft abstellen. Andere
Regelungen werden durch die Kommission Leistungssport-Rennsport geklärt und als
„Amtliche Nachricht“ veröffentlicht.
* Mit der Zugehörigkeit zu einer Renngemeinschaft erlischt die Startberechtigung des
Sportlers für seinen Verein nicht. Bei Streitfällen bzgl. einer Startberechtigung
entscheidet der Verein des Sportlers.
* Das Trikot der Renngemeinschaft muss sich von den Vereinstrikots deutlich
unterscheiden.
Das Trikotdesign muss als pdf Datei mit der Antragseinreichung übermittelt werden.
* Der Name und das Trikot können nur in einer Altersklasse für eine Renngemeinschaft
verwendet werden.
* Beim Wechsel von Fahrern zwischen zwei Renngemeinschaften in den Klassen Elite
Männer und Masters Männer wird eine Wechselgebühr in Höhe von 100,-- € erhoben.
Die Meldung eines Sportlers zu seiner ersten RG bleibt ohne Gebühr, ebenfalls die
frühere Zugehörigkeit zu einer Nachwuchs-RG.
Die Kommission Leistungssport-Rennsport bewerten und entscheiden, ob ein Wechsel von Fahrern zwischen zwei Renngemeinschaften vorliegt oder nicht.
Renngemeinschaften Cross dürfen als solche nur bei Cross-Rennen starten.
Die RG gilt erst als genehmigt, wenn alle sportlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Genehmigungsgebühr überwiesen wurde.
gez.: Walter Röseler, Koordinator Cross, Falk Putzke-Schmidt, Referat Leistungssport
Kategorie: Cyclo-Cross
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* Hinweis: Für den Inhalt der Amtlichen Bekanntmachungen des Bund Deutscher Radfahrer e.V. (BDR) und dessen Landesverbände ist ausschließlich der BDR bzw. der in der Bekanntmachung angegebene Landesverband verantwortlich.
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